Satzung - Fanhilfe BFC e.V.

Fanhilfe BFC e.V.
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Satzung der Fanhilfe BFC e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Fanhilfe BFC e.V. und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die in juristische Konflikte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten als Fans vom BFC Dynamo geraten sind.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Beratung und Schulungen der Vereinsmitglieder
im Rahmen Ihrer Rechte als Fußballfans, insbesondere an jugendliche Fans.
Der Verein ist gemeinnützig tätig.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beratung bei Problemen mit der Polizei, der Justiz oder Verwaltungsbehörden.
b) Rechtliche Überprüfung von Allgemeinverfügungen.
c) Unterstützung bei Stadionverboten.
d) Vermittlung von erfahrenen mit der Fußballfanszene vertrauten Rechtsanwälten.
e) Beobachtung und Dokumentation von Polizei- und anderen Sicherheitseinsätzen.
f) Betreuung von Fans und deren Familien, die Nachteile im Zusammenhang mit der juristischen Verfolgung ihrer Handlungen als Anhänger des Vereins zu erleiden haben.
g) Präventive Maßnahmen wie Info-Broschüren und Veranstaltungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen.
h) Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Fanrechte, Repressionen, Willkür und Stadionverbote gegen Fußballfans.
i) Unabhängige Vertretung von Fans mit Stadionverbot gegenüber dem aussprechenden Verein oder Verband.
j) Versachlichung der medialen Darstellungen und Gegendarstellungen zur medialen Berichterstattung über Fußballfans.
k) Unterstützung für Fans anderer Vereine bei der Etablierung ähnlicher Institutionen.
l) Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinigungen, die sich dem Thema Fanrechte verschrieben haben, insbesondere dem Dachverband der Fanhilfen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Verein stellt ein Antragsformular zur Verfügung, welches beim Antrag auf Aufnahme als Mitglied zu verwenden ist. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine Kontaktdaten stets auf dem aktuellen Stand zu halten und etwaige Änderungen dem Verein mitzuteilen. Dazu gehört die Adresse, insbesondere die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die eigene Kontoverbindung.

3. Ein Anspruch auf Aufnahme in dem Verein besteht nicht.

4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
a) den vollständigen Vor- und Zunamen,
b) das Geburtsdatum,
c) die aktuelle Anschrift,
d) eine E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, unter der das Mitglied zu erreichen ist.

5. Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

6. Jede natürliche bzw. juristische Person, sowie auch ein Verein oder eine Personengesellschaft kann einen Antrag auf eine fördernde Mitgliedschaft stellen, die durch den Vorstand zu bestätigen ist. Die Beitragszahlung wird in § 4 geregelt.

7. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod.
b) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des folgenden Quartals erfolgen kann. Im Falle des Austritts werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet. Mit dem Austritt aus dem Verein gehen Ansprüche
des Vereins auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge nicht unter.
c) Der Ausschluss durch den Vorstand kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in überdurchschnittlichem
Maße verstoßen hat oder das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen in Rückstand gekommen ist.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
§ 4 Beiträge
 
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 20. eines jeden Monates zu zahlen.

3. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen drei Monate im Verzug, so ruht die Mitgliedschaft. Bei ungedecktem Konto oder Rückbuchungen aus anderen Gründen,
hat das Mitglied nach Aufforderung die dadurch entstandenen Mehrkosten unverzüglich zu erstatten.
 
§ 5 Organe
 
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand,
c) Kassenprüfer,
d) der Hilfeausschuss.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll im zweiten Quartal
des Jahres anberaumt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung
von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichseitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin
der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Der Antrag gilt dann als auf die Tagesordnung gesetzt. Die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn
der Mitgliederversammlung kann nur bei entsprechendem Antrag und einfache Stimmenmehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Schriftform ist durch rechtzeitige Absendung einer E-Mail gewahrt.

3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegt der
Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr,
c) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wobei hierfür eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,
g) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, wobei hierfür eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt in einer offenen Abstimmung durch Abgabe eines Handzeichens.

7. Bei Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

8. Für die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer gilt Folgendes:
a) hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

10. Über die Beschlüsse und soweit, zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung,
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
 
§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand ist das oberste geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und an deren Weisungen gebunden.

2. Der Vorstand besteht aus:
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Kassenwart und
d) einem Schriftführer.
Der Vorstand entscheidet intern über seine Arbeitsaufteilung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder
des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird von der Mitgliederversammlung umgehend ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom
Vorstand unterschrieben. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal.

§ 8 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied
des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Einer der beiden Kassenprüfer erstattet auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die ausgeübte Tätigkeit der Kassenprüfer.

3. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner laufenden Amtsperiode aus dem Amt wegen Rücktritts oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft aus,
übt der weitere Kassenprüfer sein Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus. Scheidet auch der weitere Kassenprüfer aus diesen Gründen
oder beide Kassenprüfer gleichzeitig aus dem Amt aus, hat der Vorstand zur Wahl eines oder, falls beide Kassenprüfer ausgeschieden sind,
beider Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüfer einzuberufen.

§ 9 Hilfeausschuss

1. Der Vereinsvorstand kann einen Hilfeausschuss berufen, der über die Anträge der Mitglieder auf Unterstützung finanzieller Art entscheidet.
Der Hilfeausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Hilfeausschusses werden vom
Vorstand berufen und abberufen. Mindestens ein Mitglied des Hilfeausschusses muss Vorstandsmitglieds des Vereins sein.

2. Der Hilfeausschuss fasst über die Anträge der Mitglieder auf finanzielle Unterstützung mit Mehrheitsbeschluss eine Beschlussempfehlung an den Vorstand.
Aus der Beschlussempfehlung hat hervorzugehen, ob nach Ansicht des Hilfeausschusses die beantragte Unterstützungsleistung gewährt,
versagt oder teilweise gewährt werden soll. Der Vorstand soll der Beschlussempfehlung folgen.

3. Nur in Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne die Beratung des Hilfeausschusses über die Unterstützungsleistung entscheiden. Dies ist dann der Fall,
falls der Hilfeausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder handlungsunfähig besetzt ist.

§ 10 Verfahren – Entscheidung

1. Der Antrag auf Unterstützung ist schriftlich mit Hilfe des Antragsformulars der Fanhilfe bei einem der Mitglieder des Vorstands oder des
Hilfeausschusses einzureichen. Sollte das Mitglied Probleme beim Ausfüllen des Antrags haben, kann es auch mit Hilfe des Vorstands
oder des Hilfeausschusses eine Niederschrift anfertigen, welche alle notwendigen Informationen analog zum Kontaktformular beinhaltet.

2. Das Mitglied verpflichtet sich bei Antragsstellung alle notwendigen Unterlagen den entsprechenden Personen des Vorstands oder des
Hilfeausschusses zur Kenntnis zu geben. Aus diesen Unterlagen muss sich der gesamte Sachverhalt ergeben, hinsichtlich dessen eine
Überprüfung auf Unterstützung erfolgen soll. Der Vorstand oder der Hilfeausschuss helfen, soweit notwendig, bei der Beschaffung von
Akteneinsicht durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts.

3. Der Vorstand beschließt nach Empfehlung des Hilfeausschusses mit einfacher Mehrheit über die Unterstützungsleistung und über deren Art und Höhe.
Er kann eine pauschale Zahlung ebenso bewilligen wie eine prozentuale Deckung des entsprechenden Betrags. Eine vollständige Deckung soll nur in
Ausnahmefällen erfolgen. Die Unterstützungsleistung kann auch als Darlehen gewährt werden. Die Unterstützungsleistung kann als Darlehen gewährt werden.

4. Es werden keine Strafzahlungen, Geldstrafen oder ähnliches übernommen.

5. Ein Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nicht.
6. Bei der Entscheidung über den Antrag sollen insbesondere folgende Angaben berücksichtigt werden:
a) regelmäßige Beitragszahlungen,
b) Dauer der Mitgliedschaft,
c) Grad des Verschuldens,
d) Lage der Kasse,
e) Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle,
f) Erfolgsaussichten des Vorgehens,
g) finanzielle Situation des Mitglieds.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten von einzuleitenden rechtlichen Schritten kann der Vorstand Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nehmen.
Das Vereinsmitglied entbindet insofern die handelnden Personen des Vereins von einer etwaigen Verschwiegenheitspflicht.

7. Nach Abstimmung mit dem Mitglied kann der Verein auch alle Arten von Medien zur öffentlichkeitswirksamen Aufarbeitung des Falles heranziehen.
Dies soll insbesondere bei der erfolgreichen Gestaltung von Fällen erfolgen.

8. Der Vorstand soll nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entscheiden und dem Mitglied die Entscheidung
schriftlich mitteilen. Die Schriftform ist durch rechtzeitiges Absenden einer E-Mail gewahrt.

§ 11 Datenschutz

1. Der Vorstand, der Hilfeausschuss und die Kassenprüfer verpflichten sich zu Stillschweigen über Daten, sowie persönliche Verhältnisse des Mitglieds
gegenüber Dritten sowie keinerlei Daten oder Informationen von Mitgliedern an Dritte, mit Ausnahme der mit dem Verein zusammenarbeitenden
Rechtsanwälte, weiterzugeben.

2. Unteralgen des Mitglieds, die dem Vorstand oder dem Hilfeausschuss während der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden,
werden dem Mitglied nach Abschluss ausgehändigt oder mit seiner Einwilligung vernichtet. Der Verein behält sich lediglich das Recht vor,
Daten zu speichern, die der Dokumentation der eigenen Arbeit dienen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten
und ordentlichen Mitglieder zustimmen.

2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem BFC Dynamo e.V. zu.
Die Zuwendung ist vom Empfänger im Rahmen seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, mit Eintragung in das Vereinsregister des Vereins beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg.


 
Fanhilfe BFC e.V. c/o Drews
Grünberger Str. 35
10245 Berlin

bfcfanhilfe@gmail.com
Spieltagstelefon:
015777961829

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